AH91.00-P-0004-01A Gesetzliche Vorschriften über den Umgang und die Lagerung von Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten Typ 124, 129, 140, 163, 164, 168, 169, 170, 171, 199, 202, 203, 204, 208, 209, 210, 211, 215, 216, 219, 220, 221, 230, 240, 245, 251,
Typ 314, 316, 318,
Typ 414,
Typ 450.3/4, 451.3/4, 452.3 /4, 454,
Typ 461, 463,
Typ 638, 639.601/603/605/701/703/
705/711/713/811/813/815,
Typ 668, 670,
Typ 690.6, 901, 902, 903, 904, 905, 906,
Typ 930, 932, 933, 934, 940, 942, 943, 944, 950, 952, 953, 954, 957,
Typ 970, 972, 974, 975, 976,
Typ WD1, WD2, WD3, WD6, WD7, XD1, XD2, XD3, XD4, XD5, XD6, XD7, YD1, YD2, YD3, YD4, YD5, YD6, YD7

Gesetzliche Vorschriften über den Umgang und die Lagerung von Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten
Alle nachfolgend aufgeführten gesetzlichen Vorschriften gelten für die Bundesrepublik Deutschland. In anderen Ländern sind die dort jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften zu beachten.
Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten sind pyrotechnische Gegenstände der Klasse T1. Der Umgang mit ihnen, die Beförderung und die Lagerung unterliegen dem "Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe". Pyrotechnische Gegenstände der Klasse T1 dürfen in gewerblich genutzten Gebäuden nur in begrenzter Stückzahl gelagert werden.
Nach Anlage 6 zum Anhang der 2. Sprengstoff-Verordnung sind in gewerblich genutzten Gebäuden, unter Beachtung bestimmter Auflagen (wie z. B. Stahlschrank), nachstehend aufgeführte maximale Lagermengen ohne besondere Genehmigung durch die zuständige Behörde zugelassen:
Arbeitsraum, 10 kg netto
Lagerraum, 100 kg netto
  Zu deren Berechnung ist die Nettomasse des Explosivstoffes im entsprechenden Bauteil heranzuziehen, für das die sprengstoffrechtliche Zulassung erteilt wurde:
je Fahrer-Airbag, 0,1 kg
je Beifahrer-Airbag, 0,3 kg
je Sidebag, 0,05 kg
je Gurtstraffer, 0,001 kg
je Windowbag, 0,004 kg

Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von leicht- oder hochentzündlichen und brandfördernden Stoffen gelagert werden.

Erwerb, Beförderung, Aufbewahrung, Ein- und Ausbau sowie Verschrottung dürfen nur durch geschultes Personal unter Beachtung der entsprechenden Sicherheitsvorschriften erfolgen. Der Transport im Fahrgastraum eines Fahrzeuges ist grundsätzlich verboten.

Die Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten sind stets in der Original-Ersatzteilverpackung rutschsicher im Kofferraum oder im Laderaum des Fahrzeuges zu verstauen.